Allgemeine Geschäftsbedingungen der Conventus Congressmanagement und Marketing GmbH zur Teilnahme an Kongressen, Tagungen, Symposien und Konferenzen
Anwendungsbereich
Nachfolgende Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen den TeilnehmerInnen und der Conventus Congressmanagement und Marketing GmbH, vertreten durch die GeschäftsführerInnen Michaela Görls und Rajko Görls, Carl-Pulfrich-Straße 1, 07745 Jena (im Folgenden: Conventus) als Verantwortlicher für die Anmeldung zum Fachsymposium 50 Jahre Klinik für Neurologie und Intensivmedizin am kbo-Isar-Amper-Klinikum. Veranstalter des Kongresses ist kbo-Isar-Amper-Klinikum (im Folgenden: kbo) Im Falle eines Vertragsabschlusses kommt ein Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter kbo zustande, dessen AGB ggf. ergänzend Anwendung finden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wurde seitens Conventus ausdrücklich zugestimmt.
Anmeldung
Der Teilnehmer meldet sich über das Anmeldeformular auf der Veranstaltungswebsite für die jeweiligen Teile der Veranstaltung an.
Anmeldungen können von Conventus nur im Rahmen verfügbarer Kapazitäten angenommen werden.
Leistungsumfang
Der Leistungsumfang ergibt sich aus den vom Teilnehmer im Anmeldeformular ausgewählten Programmpunkten.
Conventus‘ Leistungspflicht erstreckt sich darauf, dem Teilnehmer Zugang zu den von ihm ausgewählten Programmpunkten zu gewähren.
Für die ausgewählten Teile des Programms ist Conventus weder Veranstalter noch Vertragspartner; eine diesbezügliche Leistungspflicht seitens Conventus besteht in diesem Fall nicht, sofern nicht explizit etwas anderes vereinbart wurde.
Änderungen der Veranstaltungen
Der Veranstalter ist berechtigt, die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung räumlich und/oder zeitlich zu verlegen, anstelle der angekündigten andere bzw. vergleichbare Inhalte einzusetzen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern, soweit die Änderungen für den Teilnehmer unerheblich und/oder zumutbar sind.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Ausfall von Referenten oder bei zu geringer Teilnehmerzahl, kann der Veranstalter die Veranstaltung oder einzelne Teile der Veranstaltung absagen und den Vertrag außerordentlich kündigen. In diesem Fall entfallen die Leistungspflichten der Parteien; der Teilnehmer erhält seine bereits geleistete Teilnahmegebühr zurück. Ein Anspruch auf Erstattung von Reise- und/oder Übernachtungskosten, sowie Arbeitsausfall ist ausgeschlossen, es sei denn derartige Kosten entstehen aufgrund vorsätzlichen und fahrlässigen Verhaltens seitens des Veranstalters. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers sind ausgeschlossen.
Höhere Gewalt
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs liegende nicht zu vertretene Ereignisse („höhere Gewalt“) entbinden den Veranstalter von der Durchführung der Veranstaltung. Gleiches gilt, wenn Umstände höherer Gewalt bei den Unterbeauftragten des Veranstalters eintreten.
Höhere Gewalt liegt beispielsweise vor bei Streik oder Aussperrungen, Naturkatastrophen, kriegerischen Auseinandersetzungen, Terror, Unruhen, Aufstand, Demonstrationen, Pandemie, Versagung oder Verzögerung von öffentlichen Genehmigungen oder anderer von dem Veranstalter nicht zu vertretenen Umständen.
Im Falle höherer Gewalt steht dem Veranstalter ein Rücktrittsrecht oder ein außerordentliches Kündigungsrecht des Vertrages zu, ohne dass dem Teilnehmer ein Schadensersatzanspruch zusteht. Conventus erstattet die Teilnahmegebühr dem Teilnehmer zurück.
Des Weiteren behält sich der Veranstalter im Falle höherer Gewalt vor, die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung räumlich und/oder zeitlich zu verlegen, anstelle der angekündigten andere bzw. vergleichbare Inhalte einzusetzen oder das Programm der Veranstaltung zu ändern, soweit die Änderungen für den Teilnehmer unerheblich und/oder zumutbar sind.
Haftung
Der Veranstalter haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen:
a) für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) für Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Veranstalter nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflicht). Dabei handelt es sich um Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung die andere Vertragspartei regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seines gesetzlichen Vertreters, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Teilnehmers beträgt ein Jahr, es sei denn sie beruhen auf einem vorsätzlichen Handeln der gesetzlichen Vertreter des Veranstalters, seiner Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter. Gleiches gilt für Direktansprüche gegen die vorgenannten Personen.
Bild- und Tonaufnahmen durch Teilnehmer
Die veranstaltungsbezogenen Vorträge und Dokumentationen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung vom Veranstalter und der jeweiligen Referenten vervielfältigt, verbreitet und/oder gewerblich genutzt werden.
Für alle im Zeitraum der Veranstaltung beabsichtigten Film- und Tonmitschnitte muss vorab die Genehmigung des Veranstalters eingeholt werden. Für etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Vorträge und Dokumentationen übernimmt Conventus keine Haftung.
Bild- und Tonaufnahmen durch Veranstalter
Es ist dem Veranstalter, den Rundfunk- und Fernsehsendern sowie Online- und Printmedien gestattet, Bild- und Tonaufnahmen vom allgemeinen Veranstaltungsgeschehen vorzunehmen und für Berichterstattungen zu nutzen. Teilnehmer oder anderweitig beteiligte Personen willigen in die Veröffentlichung der Aufnahmen zu kommunikativen Zwecken, auch in den sozialen Medien, ein. Widerspruch gegen die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen, die die eigene Person betreffen, ist der Person mitzuteilen, die vor Ort die Bild- oder Tonaufnahmen macht.
Schlussbestimmungen
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
Gerichtsstand im Verkehr mit Unternehmern ist der Sitz von Conventus.
Soweit Übersetzungen dieser AGB angefertigt werden, ist nur die deutsche Version die rechtsverbindliche.
Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen internationalen Kaufrechts (CISG-Abkommen). Soweit gesetzlich zulässig, ist Jena Erfüllungsort für alle Ansprüche.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den Stand vom 14. November 2022.